Berichterstattung, Auswertung und Wirkungsprüfung

Art. 8 Berichterstattung, Auswertung und Wirkungsprüfung1

1 Der Schweizerische Nationalfonds informiert die Öffentlichkeit und die Interessierten regelmässig über den Stand und den Fortgang der Arbeiten in den Nationalen Forschungsprogrammen.2


2 Nach Abschluss eines Programms erstellt er einen Schlussbericht, der den Interessierten eine Auswertung und Verwendung der Ergebnisse ermöglicht und in welchem dargelegt wird, inwieweit die im Ausführungsplan vorgegebenen Ziele erreicht worden sind.


3 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben berücksichtigt die Bundesverwaltung die Ergebnisse der Nationalen Forschungsprogramme; sie unterstützt deren Umsetzung ausserhalb der Verwaltung.


4 Ein abgeschlossenes Nationales Forschungsprogramm wird nach Bedarf einer einmaligen Wirkungsprüfung unterzogen. Das Staatssekretariat3 entscheidet in Absprache mit dem Schweizerischen Nationalfonds über die Modalitäten und erteilt die entsprechenden Aufträge.4



1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1861).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1861).
3 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1861).


Stand am 7. Dezember 2004

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