Abbruch von Nationalen Forschungsschwerpunkten

Art. 8g Abbruch von Nationalen Forschungsschwerpunkten

1 Das EDI entscheidet auf Antrag des Schweizerischen Nationalfonds vor Ablauf der vierjährigen Finanzierungsperiode über den Abbruch von Nationalen Forschungsschwerpunkten. Das Entscheidverfahren richtet sich nach den Bestimmungen von Artikel 8c Absätze 2 und 3.


2 Sofern die Umstände es erfordern, kann ein Abbruchentscheid auch während der vierjährigen Finanzierungsperiode getroffen werden.


3 Der Schweizerische Nationalfonds gewährt im Falle eines Abbruches von Nationalen Forschungsschwerpunkten eine Auslauffinanzierung von maximal zwölf Monaten.

Stand am 7. Dezember 2004

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