Art. 26 Wahl und Stellung
Art. 26 Wahl und Stellung
1 Der Beauftragte wird vom Bundesrat gewählt.1
2 Er erfüllt seine Aufgaben unabhängig und ist dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement administrativ zugeordnet.2
3 Er verfügt über ein ständiges Sekretariat.
1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Juli 2006 (SR 152.3).
2 Heute der Bundeskanzlei.
Stand am 12. Dezember 2006
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