Art. 28 Register der Datensammlungen

Art. 28 Register der Datensammlungen

1 Das vom Beauftragten geführte Register enthält die Informationen nach den Artikeln 3, 16 und 17.

2 Das Register ist öffentlich und kann beim Beauftragten kostenlos eingesehen werden.

3 Eine Liste der registrierten Datensammlungen wird periodisch im Bundesblatt veröffentlicht.
Stand am 5. Dezember 2006

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