Art. 29 Registrierung von Datensammlungen

Art. 29 Registrierung von Datensammlungen

1 Liegt eine vollständige und formgerechte Anmeldung vor, registriert der Datenschutzbeauftragte die Datensammlung. Bevor die Datensammlung registriert wird, prüft der Beauftragte summarisch die Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung.

2 Wenn die zu registrierende Datensammlung die Vorschriften des Datenschutzes verletzt, empfiehlt der Beauftragte, die vorgesehene Datenbearbeitung zu ändern, einzustellen oder zu unterlassen. Er schiebt die Registrierung auf, bis die Rechtslage geklärt ist.

3 Wenn der Inhaber seine Datensammlung nicht oder nur unvollständig anmeldet, setzt ihm der Beauftragte eine Frist, um seinen Verpflichtungen nachzukommen. Nach Ablauf der Frist kann er gestützt auf die Angaben, die ihm zur Verfügung stehen, von Amtes wegen die Datensammlung registrieren oder die Einstellung der Bearbeitung empfehlen.
Stand am 5. Dezember 2006

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