Art. 34 Prüfung der Datenbearbeitung von Personendaten

Art. 34 Prüfung der Datenbearbeitung von Personendaten

1 Für die Abklärung des Sachverhalts nach den Artikeln 27 und 29 DSG, insbesondere bei der Prüfung der Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung, kann der Beauftragte vom Inhaber der Datensammlung insbesondere folgende Auskünfte verlangen:

a.
technische und organisatorische Massnahmen (Art. 8–10, 20), die getroffen wurden oder geplant sind;
b.
die Regelungen betreffend Berichtigung, Sperrung, Anonymisierung, Speicherung, Aufbewahrung und Vernichtung von Personendaten;
c.
die Konfiguration der Informatikmittel;
d.
die Verknüpfungen mit anderen Datensammlungen;
e.
die Art der Bekanntgabe der Daten;
f.
die Beschreibung der Datenfelder und die Organisationseinheiten, die darauf Zugriff haben;
g.
Art und Umfang des Zugriffs der Benutzer auf die Daten der Datensammlung.

2 Bei Bekanntgaben ins Ausland kann der Beauftragte zusätzliche Angaben verlangen, insbesondere über die Bearbeitungsmöglichkeiten des Datenempfängers oder über die zum Datenschutz getroffenen Massnahmen.
Stand am 5. Dezember 2006

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