78 Pflichten nach Kriegsvölkerrecht

78 Pflichten nach Kriegsvölkerrecht

1 Die Angehörigen der Armee müssen die Vorschriften des Kriegsvölkerrechts befolgen.

2 Grundgedanke des Kriegsvölkerrechts ist es, Opfer, Wehrlose und Unbeteiligte sowie anerkannte Kulturgüter zu schützen und die kriegerische Gewaltanwendung zu begrenzen. Es darf nur angegriffen oder zerstört werden, was mit der Verfolgung von militärischen Zielen in unmittelbarem Zusammenhang steht. Angriff und Zerstörung dürfen nicht weiter gehen, als dies für die Erfüllung des Auftrags notwendig ist.

3 Es ist insbesondere verboten, folgende Personen anzugreifen:

a.
unbeteiligte Zivilpersonen;
b.
verwundete und kranke Gegner, die ausser Gefecht sind;
c.
Gegner, die sich ergeben, sowie Kriegsgefangene;
d.
gegnerisches Sanitäts- und Seelsorgepersonal;
e.
Gegner, die sich aus beschädigten Luftfahrzeugen retten;
f.
Unterhändler, die sich als solche zu erkennen geben.

4 Die Angehörigen der Armee müssen sich durch das Tragen der Uniform als Soldaten zu erkennen geben.
Stand am 29. November 2005

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