85 Verpflichtung zum Grad oder zur Funktion

85 Verpflichtung zum Grad oder zur Funktion

1 Die Armee benötigt zur Erfüllung ihres Auftrags eine ausreichende Zahl geeigneter Unteroffiziere und Offiziere. Deshalb können Angehörige der Armee zu einem bestimmten Grad oder einer Funktion verpflichtet werden. Sie müssen die entsprechenden Dienste leisten und die mit Grad oder Funktion verbundenen ausserdienstlichen Aufgaben erfüllen.

2 Unteroffiziere, Obergefreite, Gefreite und Soldaten mit besonderen Fachkenntnissen können bei Bedarf mit entsprechenden Offiziersfunktionen betraut werden (Fachoffiziere).1 Sie leisten die diesen Funktionen entsprechenden Dienste. Ausbildungsdienste für einen höheren Grad oder für eine neue Funktion müssen hingegen nicht geleistet werden. Solange sie die Funktion ausüben, haben sie gleiche Rechte und Pflichten wie die Offiziere in gleicher Funktion.

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
Stand am 29. November 2005

Dieser Artikel wurde noch nicht bewertet.

Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!

Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch

Mitgliederkommentare zu diesem Artikel

Keine Kommentare vorhanden.

Impressum, Kontakt & Distanzierungen | Datenschutz | Copyright 2006-2024 by Foxware Fluri | www.rechtundgesetz.ch (v3.1)

Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Meh dazu