88 Pflichten im Bereich von Gesundheit und Krankheit
88 Pflichten im Bereich von Gesundheit und Krankheit
1 Ansteckende Krankheiten oder gesundheitliche Beeinträchtigungen, die im Dienst zu Schädigungen der eigenen Gesundheit oder zur Schädigung Dritter führen können, sind dem Truppenarzt zu melden. Beim Einrücken hat die Meldung anlässlich der sanitarischen Eintrittsmusterung zu erfolgen.
2 Die Angehörigen der Armee müssen sich allen zumutbaren medizinischen Untersuchungen und Massnahmen unterziehen. Sie müssen die vom Bundesrat angeordneten Schutzimpfungen und anderen Massnahmen zur Vorbeugung oder zur Bekämpfung von übertragbaren oder bösartigen Krankheiten vornehmen lassen.
3 Wer sich vorsätzlich dienstuntauglich oder dienstunfähig macht, wird nach den Vorschriften des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 19271 bestraft.2
1 SR 321.0
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 729).
Stand am 29. November 2005
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