Art. 68 Unterlassung der Quellenangabe

Art. 68 Unterlassung der Quellenangabe

Wer es vorsätzlich unterlässt, in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (Art. 25 und 28) die benützte Quelle und, falls er in ihr genannt ist, den Urheber anzugeben, wird auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person mit Busse bestraft.
Stand am 13. Juni 2006

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