Art. 70 Unerlaubte Geltendmachung von Rechten

Art. 70 Unerlaubte Geltendmachung von Rechten

Wer ohne erforderliche Bewilligung (Art. 41) Urheber- oder verwandte Schutzrechte geltend macht, deren Verwertung der Bundesaufsicht unterstellt ist (Art. 40), wird mit Haft oder Busse bestraft.
Stand am 13. Juni 2006

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