Art. 72 Einziehung im Strafverfahren
Art. 72 Einziehung im Strafverfahren
Ausgeführte Werke der Baukunst können nicht nach Artikel 58 des Strafgesetzbuches1 eingezogen werden.
1 SR 311.0. Heute: nach Art. 69.
Stand am 13. Juni 2006
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