Art. 72 Einziehung im Strafverfahren

Art. 72 Einziehung im Strafverfahren

Ausgeführte Werke der Baukunst können nicht nach Artikel 58 des Strafgesetzbuches1 eingezogen werden.

1 SR 311.0. Heute: nach Art. 69.
Stand am 13. Juni 2006

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