Art. 34b1 Kontrollen und Mass
Art. 34b1 Kontrollen und Massnahmen
1 Geht eine Meldung nach Artikel 34a ein, so überprüft die zuständige kantonale Stelle den Sachverhalt. Dazu kann sie Sachverständige beiziehen.
2 Das Bundesamt legt die Modalitäten für die Überprüfung fest.
3 Ergibt die Überprüfung, dass ein Hund eine Abnormität im Verhalten, insbesondere ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigt, so ordnet die zuständige kantonale Stelle die erforderlichen Massnahmen an.
4 Sie kann anordnen, dass der Hundehalter bestimmte Kurse über den Umgang mit Hunden besucht.
1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. April 2006 (AS 2006 1427).
Stand am 1. Juli 2007
Gewichtungen werden nur von eingeloggten Benutzern akzeptiert!
Achtung! Einige Titel sind noch nicht korrekt eingetragen. Es könnte eine Weile dauern, bis alle Artikel angepasst und korrigiert sind. Die neusten Artikel entnehmen Sie bitte aus der offiziellen Bundeswebseite. Danke für Euer Verständnis und Gruss, Euer Webmaster von www.rechtundgesetz.ch
Mitgliederkommentare zu diesem Artikel
Keine Kommentare vorhanden.