Art. 34b1 Kontrollen und Mass

Art. 34b1 Kontrollen und Massnahmen

1 Geht eine Meldung nach Artikel 34a ein, so überprüft die zuständige kantonale Stelle den Sachverhalt. Dazu kann sie Sachverständige beiziehen.


2 Das Bundesamt legt die Modalitäten für die Überprüfung fest.


3 Ergibt die Überprüfung, dass ein Hund eine Abnormität im Verhalten, insbesondere ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigt, so ordnet die zuständige kantonale Stelle die erforderlichen Massnahmen an.


4 Sie kann anordnen, dass der Hundehalter bestimmte Kurse über den Umgang mit Hunden besucht.



1 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. April 2006 (AS 2006 1427).


Stand am 1. Juli 2007

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