Art. 50 Primaten und Raubkatzen

Art. 50 Primaten und Raubkatzen

1 Der Handel mit Affen und Halbaffen sowie mit Raubkatzen (Felidae mit Ausnahme der Hauskatze) ist nur den zoologischen Gärten und Tierparks erlaubt, die von der kantonalen Behörde dafür anerkannt sind.


2 Für die Anerkennung werden vorausgesetzt:


a.eine Bewilligung nach Artikel 43 Absatz 1;b.die Leitung nach wissenschaftlichen Grundsätzen;c.ein haupt- oder nebenamtlich im Betrieb tätiger Tierarzt.

3 Die Anerkennung ist nicht notwendig für den Verkauf von selbst gezüchteten Affen, Halbaffen und Raubkatzen sowie für das Vermitteln von Tieren, die von Dritten gehalten werden.

Stand am 1. Juli 2007

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