Art. 64

Art. 64

1 Die Eidgenössische Kommission für Tierversuche zählt höchstens neun Mitglieder. Sie setzt sich namentlich aus mindestens einem Vertreter der Kantone sowie aus Fachleuten für Tierversuche, Versuchstierhaltung und Tierschutzfragen zusammen.1


2 Der Bundesrat wählt die Mitglieder der Kommission und bestimmt den Präsidenten. Im übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. Sie stellt eine Geschäftsordnung auf. Das Bundesamt führt das Sekretariat.


3 Das Bundesamt kann die Kommission bei allen Fragen betreffend Tierversuche, auch im Zusammenhang mit der Prüfung kantonaler Entscheide nach Artikel 26a des Gesetzes, beiziehen.2


4 Beanspruchen Kantone die Dienste der Kommission, so werden ihnen die Kosten nach den Ansätzen des Bundes belastet.



1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2349).
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Dez. 1991 (AS 1991 2349).


Stand am 1. Juli 2007

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