Art. 64c Anlieferung

Art. 64c Anlieferung

1 Die Fleischkontrolleure untersuchen bei der Anlieferung regelmässig mittels Stichproben den Pflege- und Gesundheitszustand der zur Schlachtung bestimmten Tiere; sie kontrollieren regelmässig die Besatzdichten in den Transportfahrzeugen und deren Ausstattung.


2 In Betrieben, in denen während der Anlieferungszeiten in der Regel kein Fleischkontrolleur anwesend ist, erfolgen die Untersuchung und die Kontrolle nach Absatz 1 durch eine von der zuständigen Behörde bezeichnete Person.


3 Beim Geflügel kann die Untersuchung nach Absatz 1 im Herkunftsbetrieb durchgeführt werden.


4 Die mit der Untersuchung und Kontrolle nach den Absätzen 1 und 2 betrauten Personen melden Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung der kantonalen Behörde.


5 Können die Tiere nach ihrer Ankunft in der Schlachtanlage nicht ohne Verzug ausgeladen werden, sind die Fahrzeuge bei hohen Temperaturen oder schwülem Wetter ausreichend zu belüften.


6 Nicht gehfähige Tiere müssen an Ort und Stelle betäubt und entblutet werden.

Stand am 1. Juli 2007

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