Art. 64f Betäubungsverfahren

Art. 64f Betäubungsverfahren

1 Folgende Betäubungsverfahren sind zulässig für:



a.Tiere der Pferdegattung:
–Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn;
b.1Tiere der Rindergattung:
–Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn,
–pneumatische Schussapparate, bei denen sichergestellt ist, dass die Druckluft nicht in den Schädel eindringt,
–Elektrizität;
c.Schweine:
–Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn,–Elektrizität,–Kohlendioxid-Gas,–Hochdruckflüssigkeitsstrahl;
d.Schafe und Ziegen:
–Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn,–Elektrizität;
e.Kaninchen:
–Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn,–stumpfer, kräftiger Schlag auf Kopf,–Elektrizität;
f.Geflügel:
–Elektrizität,–stumpfer, kräftiger Schlag auf Kopf,–Bolzenschuss.

2 Das Bundesamt kann nach Absprache mit der kantonalen Behörde weitere oder modifizierte Betäubungsverfahren bewilligen. Die Bewilligung wird befristet und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.



1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 28. März 2001 (AS 2001 1337).


Stand am 1. Juli 2007

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