2. Fünf Jahre

Art. 128

2. Fünf Jahre

Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren die Forderungen:

1.

für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie für andere periodische Leistungen;

2.

aus Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und für Wirtsschulden;

3.1

aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Besorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern.

1 Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 4 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (am Schluss des OR, Schl- und Ueb des X. Tit.).


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