2. Übergang kraft Gesetzes oder Richterspruchs

Art. 166

2. Übergang kraft Gesetzes oder Richterspruchs

Bestimmen Gesetz oder richterliches Urteil, dass eine Forderung auf einen andern übergeht, so ist der Übergang Dritten gegenüber wirksam, ohne dass es einer besondern Form oder auch nur einer Willenserklärung des bisherigen Gläubigers bedarf.


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