A. Unabänderlichkeit zuungunsten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers

Art. 361

A. Unabänderlichkeit zuungunsten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers

1 Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag darf von den folgenden Vorschriften weder zuungunsten des Arbeitgebers noch des Arbeitnehmers abgewichen werden:

Artikel 321c:

Absatz 1 (Überstundenarbeit)

Artikel 323:

Absatz 4 (Vorschuss)

Artikel 323b:

Absatz 2 (Verrechnung mit Gegenforderungen)

Artikel 325:

Absatz 2 (Abtretung und Verpfändung von Lohnforderungen)

Artikel 326:

Absatz 2 (Zuweisung von Arbeit)

Artikel 329d:

Absätze 2 und 3 (Ferienlohn)

Artikel 331:

Absätze 1 und 2 (Zuwendungen für die Personalfürsorge)

Artikel 331b:

(Abtretung und Verpfändung von Forderungen auf Vorsorgeleistungen)1

...2

Artikel 334:

Absatz 3 (Kündigung beim langjährigen Arbeitsverhältnis)

Artikel 335:

(Kündigung des Arbeitsverhältnisses)

Artikel 336:

Absatz 1 (Missbräuchliche Kündigung)

Artikel 336a:

(Entschädigung bei missbräuchlicher Kündigung)

Artikel 336b:

(Geltendmachung der Entschädigung)

Artikel 336d:

(Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitnehmer)

Artikel 337:

Absätze 1 und 2 (Fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen)

Artikel 337b:

Absatz 1 (Folgen bei gerechtfertigter Auflösung)

Artikel 337d:

(Folgen bei ungerechtfertigtem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle)

Artikel 339:

Absatz 1 (Fälligkeit der Forderungen)

Artikel 339a:

(Rückgabepflichten)

Artikel 340b:

Absätze 1 und 2 (Folgen der Übertretung des Konkurrenzverbotes)

Artikel 342:

Absatz 2 (Zivilrechtliche Wirkungen des öffentlichen Rechts)

...3

Artikel 346:

(Vorzeitige Auflösung des Lehrvertrages)

Artikel 349c:

Absatz 3 (Verhinderung an der Reisetätigkeit)

Artikel 350:

(Besondere Kündigung)

Artikel 350a:

Absatz 2 (Rückgabepflichten).4

2 Abreden sowie Bestimmungen von Normalarbeitsverträgen und Gesamtarbeitsverträgen, die von den vorstehend angeführten Vorschriften zuungunsten des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers abweichen, sind nichtig.

1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (SR 831.42).2 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dez. 1993 (SR 831.42).3 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000 (SR 272).4 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472 1479; BBl 1984 II 551).


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