IV. Unmöglichkeit der Erfüllung aus Verhältnissen des Bestellers

Art. 378

IV. Unmöglichkeit der Erfüllung aus Verhältnissen des Bestellers

1 Wird die Vollendung des Werkes durch einen beim Besteller eingetretenen Zufall unmöglich, so hat der Unternehmer Anspruch auf Vergütung der geleisteten Arbeit und der im Preise nicht inbegriffenen Auslagen.

2 Hat der Besteller die Unmöglichkeit der Ausführung verschuldet, so kann der Unternehmer überdies Schadenersatz fordern.


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