II. Bewilligungspflicht

Art. 406c

II. Bewilligungspflicht

1 Die berufsmässige Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung von Personen oder an Personen aus dem Ausland bedarf der Bewilligung einer vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle und untersteht deren Aufsicht.

2 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften und regelt namentlich:

a.

die Voraussetzungen und die Dauer der Bewilligung;

b.

die Sanktionen, die bei Zuwiderhandlungen gegen den Beauftragten verhängt werden;

c.

die Pflicht des Beauftragten, die Kosten für die Rückreise der zu vermittelnden Personen sicherzustellen.


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