II. Bewilligungspflicht
Art. 406c
II. Bewilligungspflicht
1 Die berufsmässige Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung von Personen oder an Personen aus dem Ausland bedarf der Bewilligung einer vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle und untersteht deren Aufsicht.
2 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften und regelt namentlich:
a.die Voraussetzungen und die Dauer der Bewilligung;
b.die Sanktionen, die bei Zuwiderhandlungen gegen den Beauftragten verhängt werden;
c.die Pflicht des Beauftragten, die Kosten für die Rückreise der zu vermittelnden Personen sicherzustellen.
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