D. Spiel in Spielbanken, Darlehen von Spielbanken
Art. 515a1
D. Spiel in Spielbanken, Darlehen von Spielbanken
Aus Glücksspielen in Spielbanken entstehen klagbare Forderungen, sofern die Spielbank von der zuständigen Behörde genehmigt wurde.
1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des Spielbankengesetzes vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. April 2000 (SR 935.52).
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