C. Vorbehalt der kantonalen Gesetzgebung
Art. 186
C. Vorbehalt der kantonalen Gesetzgebung
Der kantonalen Gesetzgebung bleibt es vorbehalten, die Klagbarkeit von Forderungen aus dem Kleinvertriebe geistiger Getränke, einschliesslich der Forderung für Wirtszeche, zu beschränken oder auszuschliessen.
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