D. Pflichten des Vermieters

Art. 256

D. Pflichten des Vermieters

I. Im Allgemeinen

1 Der Vermieter ist verpflichtet, die Sache zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben und in demselben zu erhalten.

2 Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind nichtig, wenn sie enthalten sind in:

a.

vorformulierten allgemeinen Geschäftsbedingungen;

b.

Mietverträgen über Wohn- oder Geschäftsräume.


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