II. Ausnahmen

Art. 269a

II. Ausnahmen

Mietzinse sind in der Regel nicht missbräuchlich, wenn sie insbesondere:

a.

im Rahmen der orts- oder quartierüblichen Mietzinse liegen;

b.

durch Kostensteigerungen oder Mehrleistungen des Vermieters begründet sind;

c.

bei neueren Bauten im Rahmen der kostendeckenden Bruttorendite liegen;

d.

lediglich dem Ausgleich einer Mietzinsverbilligung dienen, die zuvor durch Umlagerung marktüblicher Finanzierungskosten gewahrt wurde, und in einem dem Mieter im Voraus bekanntgegebenen Zahlungsplan festgelegt sind;

e.

lediglich die Teuerung auf dem risikotragenden Kapital ausgleichen;

f.

das Ausmass nicht überschreiten, das Vermieter- und Mieterverbände oder Organisationen, die ähnliche Interessen wahrnehmen, in ihren Rahmenverträgen empfehlen.


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