II. Ausschluss der Erstreckung

Art. 272a

II. Ausschluss der Erstreckung

1 Die Erstreckung ist ausgeschlossen bei Kündigungen:

a.

wegen Zahlungsrückstand des Mieters (Art. 257d);

b.

wegen schwerer Verletzung der Pflicht des Mieters zu Sorgfalt und Rücksichtnahme (Art. 257f Abs. 3 und 4);

c.

wegen Konkurs des Mieters (Art. 266h).

d.

eines Mietvertrages, welcher im Hinblick auf ein bevorstehendes Umbau- oder Abbruchvorhaben ausdrücklich nur für die beschränkte Zeit bis zum Baubeginn oder bis zum Erhalt der erforderlichen Bewilligung abgeschlossen wurde.

2 Die Erstreckung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der Vermieter dem Mieter einen gleichwertigen Ersatz für die Wohn- oder Geschäftsräume anbietet.


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