V. Kündigung während der Erstreckung

Art. 272d

V. Kündigung während der Erstreckung

Legt der Erstreckungsentscheid oder die Erstreckungsvereinbarung nichts anderes fest, so kann der Mieter das Mietverhältnis wie folgt kündigen:

a.

bei Erstreckung bis zu einem Jahr mit einer einmonatigen Frist auf Ende eines Monats;

b.

bei Erstreckung von mehr als einem Jahr mit einer dreimonatigen Frist auf einen gesetzlichen Termin.


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