E. Rechte des Pächters bei Nichterfüllung des Vertrags und bei Mängeln

Art. 288

E. Rechte des Pächters bei Nichterfüllung des Vertrags und bei Mängeln

1 Das Mietrecht (Art. 258 und Art. 259a–259i) gilt sinngemäss, wenn:

a.

der Verpächter die Sache nicht zum vereinbarten Zeitpunkt oder in einem mangelhaften Zustand übergibt;

b.

Mängel an der Sache entstehen, die der Pächter weder zu verantworten noch auf eigene Kosten zu beseitigen hat, oder der Pächter in der vertragsgemässen Benutzung der Sache gestört wird.

2 Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Pächters sind nichtig, wenn sie enthalten sind in:

a.

vorformulierten allgemeinen Geschäftsbedingungen;

b.

Pachtverträgen über Wohn- und Geschäftsräume.


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