G. Eintragung in das Handelsregister
Art. 640
G. Eintragung in das Handelsregister
I. Anmeldung1
1 Die Gesellschaft ist in das Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat.
2 Die Anmeldung muss vom Verwaltungsrat beim Handelsregisteramt unterzeichnet oder schriftlich mit beglaubigten Unterschriften eingereicht werden.
3 Der Anmeldung sind beizufügen:
1.eine beglaubigte Ausfertigung der Statuten;
2.der Errichtungsakt mit den Beilagen;
3.der Ausweis über die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle, unter Angabe des Wohnsitzes oder Sitzes, bei den Mitgliedern des Verwaltungsrates überdies der Staatsangehörigkeit.2
4 Die mit der Ausübung der Vertretung beauftragten Personen sind anzumelden. Wenn sie durch den Verwaltungsrat bestellt sind, ist das Protokoll im Original oder in beglaubigter Abschrift beizulegen.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733 786; BBl 1983 II 745).2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733 786; BBl 1983 II 745).
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