2. Stimmrechtsaktien

Art. 693

2. Stimmrechtsaktien

1 Die Statuten können das Stimmrecht unabhängig vom Nennwert nach der Zahl der jedem Aktionär gehörenden Aktien festsetzen, so dass auf jede Aktie eine Stimme entfällt.

2 In diesem Falle können Aktien, die einen kleineren Nennwert als andere Aktien der Gesellschaft haben, nur als Namenaktien ausgegeben werden und müssen voll liberiert sein. Der Nennwert der übrigen Aktien darf das Zehnfache des Nennwertes der Stimmrechtsaktien nicht übersteigen.1

3 Die Bemessung des Stimmrechts nach der Zahl der Aktien ist nicht anwendbar für:

1.

die Wahl der Revisionsstelle;

2.

die Ernennung von Sachverständigen zur Prüfung der Geschäftsführung oder einzelner Teile;

3.

die Beschlussfassung über die Einleitung einer Sonderprüfung;

4.

die Beschlussfassung über die Anhebung einer Verantwortlichkeitsklage.2

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733 786; BBl 1983 II 745).2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733 786; BBl 1983 II 745).


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