3. Einsetzung
Art. 697c1
3. Einsetzung
1 Der Richter entscheidet nach Anhörung der Gesellschaft und des seinerzeitigen Antragstellers.
2 Entspricht der Richter dem Gesuch, so beauftragt er einen unabhängigen Sachverständigen mit der Durchführung der Prüfung. Er umschreibt im Rahmen des Gesuches den Prüfungsgegenstand.
3 Der Richter kann die Sonderprüfung auch mehreren Sachverständigen gemeinsam übertragen.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733 786; BBl 1983 II 745).
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