3. Einsetzung

Art. 697c1

3. Einsetzung

1 Der Richter entscheidet nach Anhörung der Gesellschaft und des seinerzeitigen Antragstellers.

2 Entspricht der Richter dem Gesuch, so beauftragt er einen unabhängigen Sachverständigen mit der Durchführung der Prüfung. Er umschreibt im Rahmen des Gesuches den Prüfungsgegenstand.

3 Der Richter kann die Sonderprüfung auch mehreren Sachverständigen gemeinsam übertragen.

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733 786; BBl 1983 II 745).


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