IV. Beschlussfassung und Wahlen

Art. 703

IV. Beschlussfassung und Wahlen

1. Im Allgemeinen1

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen.

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991. in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733 786; BBl 1983 II 745).


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