VII. Nichtigkeit

Art. 706b1

VII. Nichtigkeit

Nichtig sind insbesondere Beschlüsse der Generalversammlung, die:

1.

das Recht auf Teilnahme an der Generalversammlung, das Mindeststimmrecht, die Klagerechte oder andere vom Gesetz zwingend gewährte Rechte des Aktionärs entziehen oder beschränken;

2.

Kontrollrechte von Aktionären über das gesetzlich zulässige Mass hinaus beschränken oder

3.

die Grundstrukturen der Aktiengesellschaft missachten oder die Bestimmungen zum Kapitalschutz verletzen.

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733 786; BBl 1983 II 745).


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