3. Erläuterungsbericht

Art. 729a1

3. Erläuterungsbericht

Bei Gesellschaften, die von besonders befähigten Revisoren geprüft werden müssen, erstellt die Revisionsstelle zuhanden des Verwaltungsrates einen Bericht, worin sie die Durchführung und das Ergebnis ihrer Prüfung erläutert.

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733 786; BBl 1983 II 745).


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