VI. Prüfung der Konzernrechnung
Art. 731a1
VI. Prüfung der Konzernrechnung
1 Hat die Gesellschaft eine Konzernrechnung zu erstellen, so prüft ein besonders befähigter Revisor, ob die Rechnung mit dem Gesetz und den Konsolidierungsregeln übereinstimmt.
2 Für den Konzernprüfer gelten die Bestimmungen über die Unabhängigkeit und die Aufgaben der Revisionsstelle sinngemäss, ausgenommen die Bestimmung über die Anzeigepflicht im Falle offensichtlicher Überschuldung.
1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733 786; BBl 1983 II 745).
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