VI. Prüfung der Konzernrechnung

Art. 731a1

VI. Prüfung der Konzernrechnung

1 Hat die Gesellschaft eine Konzernrechnung zu erstellen, so prüft ein besonders befähigter Revisor, ob die Rechnung mit dem Gesetz und den Konsolidierungsregeln übereinstimmt.

2 Für den Konzernprüfer gelten die Bestimmungen über die Unabhängigkeit und die Aufgaben der Revisionsstelle sinngemäss, ausgenommen die Bestimmung über die Anzeigepflicht im Falle offensichtlicher Überschuldung.

1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733 786; BBl 1983 II 745).


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