2. Abberufung
Art. 7411
2. Abberufung
1 Die Generalversammlung kann die von ihr ernannten Liquidatoren jederzeit abberufen.
2 Auf Antrag eines Aktionärs kann der Richter, sofern wichtige Gründe vorliegen, Liquidatoren abberufen und nötigenfalls andere ernennen.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733 786; BBl 1983 II 745).
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