G. Eintragung in das Handelsregister

Art. 780

G. Eintragung in das Handelsregister

I. Anmeldung

1 Die Gesellschaft ist in das Handelsregister des Ortes einzutragen, an dem sie ihren Sitz hat.

2 Die Anmeldung muss von sämtlichen Geschäftsführern beim Handelsregisteramt unterzeichnet oder schriftlich mit beglaubigten Unterschriften eingereicht werden.

3 Sie muss enthalten:

1.

die Namen aller Gesellschafter, unter Angabe des Wohnortes und der Staatsangehörigkeit;

2.

den Betrag der Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter und der darauf gemachten Leistungen;

3.

die Namen der Geschäftsführer, seien es Gesellschafter oder Dritte;

4.

die Angaben über die Art, wie die Vertretung ausgeübt wird.

4 Der Anmeldung sind eine beglaubigte Ausfertigung der Statuten und der Errichtungsakt beizufügen. Überdies haben die Anmeldenden sich darüber auszuweisen, dass alle Stammeinlagen übernommen, dass der gesetzliche oder ein statutarisch festgesetzter höherer Betrag auf jede Stammeinlage einbezahlt oder durch die in den Statuten bestimmten Sacheinlagen gedeckt ist und dass die Einzahlungen und die Sacheinlagen zur freien Verfügung der Gesellschaft stehen.


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