J. Statutenänderung
Art. 784
J. Statutenänderung
I. Beschluss
1 Die Statuten können durch Gesellschaftsbeschluss mit öffentlicher Urkunde abgeändert werden.
2 Die Abänderung bedarf, wenn die Statuten nichts anderes vorschreiben, der Zustimmung einer Mehrheit von drei Vierteilen sämtlicher Mitglieder, die mindestens drei Vierteile des Stammkapitals vertreten.
3 Gesellschaftsbeschlüsse, mit denen eine Vermehrung der Leistungen oder eine Ausdehnung der Haftung der Gesellschafter verbunden ist, können nur mit Zustimmung aller Gesellschafter gefasst werden.
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