A. Gesellschaftsanteile
Art. 789
A. Gesellschaftsanteile
I. Im Allgemeinen
1 Die Stammeinlage eines jeden Gesellschafters bestimmt seinen Gesellschaftsanteil.
2 Dieser ist, auch unter den Gesellschaftern selbst, nur nach Massgabe der folgenden Vorschriften veräusserlich und vererblich.
3 Wird über den Gesellschaftsanteil eine Urkunde ausgestellt, so kann sie nicht als Wertpapier, sondern nur als Beweisurkunde errichtet werden.
4 Eine Urkunde kann nur über den ganzen Anteil ausgestellt werden.
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