A. Gesellschaftsanteile

Art. 789

A. Gesellschaftsanteile

I. Im Allgemeinen

1 Die Stammeinlage eines jeden Gesellschafters bestimmt seinen Gesellschaftsanteil.

2 Dieser ist, auch unter den Gesellschaftern selbst, nur nach Massgabe der folgenden Vorschriften veräusserlich und vererblich.

3 Wird über den Gesellschaftsanteil eine Urkunde ausgestellt, so kann sie nicht als Wertpapier, sondern nur als Beweisurkunde errichtet werden.

4 Eine Urkunde kann nur über den ganzen Anteil ausgestellt werden.


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