II. Anteilbuch. Liste

Art. 790

II. Anteilbuch. Liste

1 Über alle Stammeinlagen ist ein Anteilbuch zu führen, aus dem die Namen der Gesellschafter, der Betrag der einzelnen Stammeinlagen und die darauf erfolgten Leistungen sowie jeder Übergang eines Gesellschaftsanteils und jede sonstige Änderung dieser Tatsachen ersichtlich sein müssen.

2 Zu Beginn jedes Kalenderjahres ist dem Handelsregisteramt eine von den Geschäftsführern unterzeichnete Liste der Namen der Gesellschafter, der Stammeinlagen und der darauf erfolgten Leistungen einzureichen oder die Mitteilung zu machen, dass seit der Einreichung der letzten Liste keine Änderung vorgekommen ist.

3 Die dem Handelsregisteramt eingereichten Listen sind öffentlich.

4 Die Geschäftsführer haften für einen durch mangelhafte Führung des Anteilbuches und der Listen oder durch unrichtige Angaben verursachten Schaden persönlich und solidarisch.


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