III. Übertragung

Art. 791

III. Übertragung

1. Abtretung

1 Die Abtretung eines Gesellschaftsanteiles ist der Gesellschaft gegenüber nur dann wirksam, wenn sie ihr mitgeteilt und in das Anteilbuch eingetragen worden ist.

2 Die Eintragung ist nur zulässig, wenn drei Vierteile sämtlicher Gesellschafter, die zugleich mindestens drei Vierteile des Stammkapitals vertreten, zugestimmt haben.

3 Die Abtretung eines Gesellschaftsanteiles kann in den Statuten von weiteren Bedingungen abhängig gemacht oder gänzlich ausgeschlossen werden.

4 Die Abtretung eines Gesellschaftsanteiles sowie die Verpflichtung zur Abtretung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.


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