D. Nachschüsse

Art. 803

D. Nachschüsse

1 Die Statuten können die Gesellschafter über die Stammeinlagen hinaus zu Nachschüssen verpflichten. Diese dürfen nur zur Deckung von Bilanzverlusten verwendet werden und stehen nicht unter den Vorschriften über das Stammkapital.

2 Die Bestimmungen der Statuten über die Nachschusspflicht sind nur gültig, wenn sie die Höhe, welche die Nachschüsse insgesamt erreichen dürfen, mit einem bestimmten Betrag oder im Verhältnis zum Stammkapital begrenzen.

3 Die Nachschüsse werden durch Gesellschaftsbeschluss in bestimmter Höhe eingefordert und sind, sofern es nicht anders geordnet ist, von den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Stammeinlagen zu entrichten.

4 Für die Erfüllung der Nachschusspflicht kommen die Bestimmungen über den Verzug bei der Einzahlung der Einlagen und die Verwertung des Anteils zur Anwendung; dagegen besteht keine Haftung der Rechtsvorgänger des Ausgeschlossenen für den Nachschuss.


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