E. Anspruch auf Gewinnanteil

Art. 804

E. Anspruch auf Gewinnanteil

I. Im Allgemeinen

1 Die Gesellschafter haben im Verhältnis der auf ihre Anteile einbezahlten Beträge Anspruch auf den nach der Jahresbilanz sich ergebenden Reingewinn unter Vorbehalt anderer statutarischer Anordnungen.

2 Zinse dürfen für das Stammkapital nicht bezahlt werden; dagegen dürfen nach den für die Aktiengesellschaft geltenden Bestimmungen Bauzinse ausgerichtet werden.


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