F. Erwerbung oder Pfandnahme eigener Anteile

Art. 807

F. Erwerbung oder Pfandnahme eigener Anteile

1 Solange die Stammeinlagen nicht voll einbezahlt sind, darf die Gesellschaft eigene Gesellschaftsanteile weder erwerben noch zu Pfand nehmen, es sei denn zur Befriedigung von Forderungen, die nicht aus der Beteiligung am Stammkapital selbst herrühren.

2 Sind die Stammeinlagen voll einbezahlt, so darf die Gesellschaft eigene Gesellschaftsanteile erwerben, jedoch nur aus dem über das Stammkapital hinaus vorhandenen Gesellschaftsvermögen.


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