III. Befugnisse

Art. 810

III. Befugnisse

1 Der Gesellschafterversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:

1.

die Festsetzung und die Änderung der Statuten;

2.

die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern;

3.

die Bestellung der Kontrollstelle, unter Vorbehalt der durch die Statuten den nicht geschäftsführenden Gesellschaftern zugewiesenen Kontrollrechte;

4.

die Abnahme der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz, sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Reingewinnes;

5.

die Entlastung der Geschäftsführer;

6.

die Teilung von Gesellschaftsanteilen;

7.

die Einforderung der in den Statuten vorgesehenen Nachschüsse;

8.

die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die der Gesellschaft aus der Gründung oder aus der Geschäftsführung gegen die Organe oder gegen einzelne Gesellschafter zustehen.

2 Soweit die Statuten nicht abweichende Bestimmungen treffen, ist die Gesellschafterversammlung auch zuständig zur Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen sowie zur Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum Betriebe des ganzen Gewerbes.


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