III. Wohnsitz der Geschäftsführer
Art. 813
III. Wohnsitz der Geschäftsführer
1 Wenigstens einer der Geschäftsführer muss in der Schweiz wohnhaft sein.
2 Ist diese Vorschrift nicht mehr erfüllt, so hat der Handelsregisterführer der Gesellschaft eine Frist zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf die Gesellschaft von Amtes wegen als aufgelöst zu erklären.
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