A. Genossenschaft des Obligationenrechts
Art. 828
A. Genossenschaft des Obligationenrechts
1 Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung bestimmter wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt.
2 Genossenschaften mit einem zum voraus festgesetzten Grundkapital sind unzulässig.
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