A. Generalversammlung
Art. 879
A. Generalversammlung
I. Befugnisse
1 Oberstes Organ der Genossenschaft ist die Generalversammlung der Genossenschafter.
2 Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
1.die Festsetzung und Änderung der Statuten;
2.die Wahl der Verwaltung und der Kontrollstelle;
3.die Abnahme der Betriebsrechnung und der Bilanz und gegebenenfalls die Beschlussfassung über die Verteilung des Reinertrages;
4.die Entlastung der Verwaltung;
5.die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.
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