IX. Anfechtung der Generalversammlungsbeschlüsse
Art. 891
IX. Anfechtung der Generalversammlungsbeschlüsse
1 Die Verwaltung und jeder Genossenschafter können von der Generalversammlung oder in der Urabstimmung gefasste Beschlüsse, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Richter mit Klage gegen die Genossenschaft anfechten. Ist die Verwaltung Klägerin, so bestimmt der Richter einen Vertreter für die Genossenschaft.
2 Das Anfechtungsrecht erlischt, wenn die Klage nicht spätestens zwei Monate nach der Beschlussfassung angehoben wird.
3 Das Urteil, das einen Beschluss aufhebt, wirkt für und gegen alle Genossenschafter.
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